Entscheidungen zu § 196 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1953/12/16 IIZR167/52

Norm: AktG §195 Z1AktG §196 Abs2GmbHG §38GmbHG §41
Rechtssatz: a) Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig. b) Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen e... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1953

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