Entscheidungen zu § 149 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2003/10/22 3Ob152/02b

Norm: AktG §149
Rechtssatz: Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung muss den Betrag derselben nicht bestimmt nennen. Die Angabe kann daher auch durch Festsetzung eines betragsmäßigen Rahmens oder auch nur durch Festlegung eines Höchstbetrags erfolgen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand im Kapitalerhöhungsbeschluss eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen. Fehlt im Erhöhungsbeschluss eine Frist, ist die Kap... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.10.2003

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