Norm: AktG §145 Abs1 AktG § 145 heute AktG § 145 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 145 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009
Rechtssatz:
Der Aufsichtsrat kann zu sprachlichen Umformulier... mehr lesen...
Begründung: Nach § 13 Z 3 der Gründungssatzung der Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 10. 1999 beschlossen die Aktionäre die Erhöhung des Grundkapitals von 2 Mio S auf 3 Mio S "durch Ausgabe von 10.000 Stück sechsprozentiger auf Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag je ATS 100" mit eine... mehr lesen...