Entscheidungen zu § 130 Abs. 1 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2008/5/8 6Ob28/08y, 6Ob98/08t, 6Ob49/09p, 6Ob16/11p, 6Ob213/16s

Norm: AktG §118 Abs1AktG §130 Abs1GmbHG §39 Abs4
Rechtssatz: Mit § 118 Abs 1 Satz 2 AktG wird ein - gegenüber den allgemeinen Vorschriften über das Stimmverbot (§ 114 Abs 5 AktG) - erweitertes und verschärftes Stimmverbot angeordnet. Die Erweiterung und Verschärfung besteht darin, dass das Stimmverbot bereits an die abstrakte Organstellung anknüpft und gerade von einer konkreten Befangenheit des betreffenden Aktionärs losgelöst ist. Die Willens... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.05.2008

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