Norm: AktG §106AktG §112
Rechtssatz: Das Gesetz bietet dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG. Entscheidungstexte 6 Ob 35/01t Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...