Norm: KO nF §46 Abs1 Z1KO §96
Rechtssatz:
Die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Nachlaßinventur sind den Kosten des Konkursverfahrens (nunmehr § 46 Abs 1 Z 1 KO nF in Verbindung mit § 96 KO nF) gleichzuhalten. Die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Nachlaßinventur sind den Kosten des Konkursverfahrens (nunmehr Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO nF in Verbindung mit Paragraph 96, KO nF) gleichzuhalten.
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Norm: EO §140 Abs3KO §96 EO § 140 heute EO § 140 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 140 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 140 gültig von 01.01.2004 bis 29.02.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §96KO §176
Rechtssatz:
Das Inventar nach §§ 96 ff KO hat weder rechtsbegründende noch rechtsvernichtende Kraft. Der vom Gemeinschuldner verschiedene Eigentümer kann sich daher nicht gegen die Aufnahme seiner Sachen in das Inventar beschweren. Das Inventar nach Paragraphen 96, ff KO hat weder rechtsbegründende noch rechtsvernichtende Kraft. Der vom Gemeinschuldner verschiedene Eigentümer kann sich daher nicht gegen die Aufnah... mehr lesen...