Entscheidungen zu § 88 Abs. 5 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1964/5/6 5Ob128/64

Norm: KO §88 Abs5
Rechtssatz: Keine Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß § 89 Abs 4 KO in eigener Sache nicht mitstimmen können. Keine Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß Paragraph 89, Absatz 4, KO in eigener Sache nicht mitstimmen können. Entscheidungstexte 5 Ob 128/64 Entscheid... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.05.1964

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