Norm: KO §88 Abs5
Rechtssatz:
Keine Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß § 89 Abs 4 KO in eigener Sache nicht mitstimmen können. Keine Interessenkollision bei Gläubigern bestrittener Forderungen, da sie ohnehin gemäß Paragraph 89, Absatz 4, KO in eigener Sache nicht mitstimmen können.
Entscheidungstexte 5 Ob 128/64 Entscheid... mehr lesen...