Norm: KO §88 Abs1KO §88 Abs3
Rechtssatz: Die Konkursgläubiger haben gemäß § 88 Abs 1 Satz 2 KO nur das Recht, Vorschläge betreffend die Auswahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu machen (Präsentationsrecht). Diese Vorschläge dienen lediglich der Informationsbeschaffung des Konkursgerichts, das darauf nach Tunlichkeit Bedacht zu nehmen hat, daran aber in keiner Weise gebunden ist. Einem Konkursgläubiger fehlt sowohl die Legitimation zur ... mehr lesen...
Norm: KO §88 Abs1KO §90KO §119 Abs5 DKO §176 F
Rechtssatz: Der einzelne Konkursgläubiger hat kein Individualmitwirkungsrecht und daher auch keine Rechtsmittelbefugnis im Verwertungsverfahren. Er kann daher eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 KO nur anregen, aber nicht im Sinne eines Erledigungsanspruches beantragen und es steht ihm in solchen Angelegenheiten daher auch kein Rekursrecht zu. Solche Rechte haben nur der Masseverwalter, der Gemeins... mehr lesen...