Norm: KO §84 Abs3KO §86
Rechtssatz: Die Beschlussfassung nach § 86 KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antragsrecht zu. Gegen die Ablehnung eines trotzdem erhobenen Antrags auf Bestellung eines besonderen Verwalters steht dem Gemeinschuldner kein Rechtsmittel zu. Die Beschlussfassung nach Paragraph 86, KO ist in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dem Gemeinschuldner kommt hier kein Antra... mehr lesen...
Norm: KO §81KO §83KO §85KO §86 ZPO §477 Abs1 Z5 D5 ZPO § 477 heute ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 Re... mehr lesen...