Norm: EO §111 Abs1 EO §112 KO §81aKO §83 EO § 111 heute EO § 111 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 111 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 111 gültig von 01.08.1989... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §3KO §81a
Rechtssatz:
Der Masseverwalter als Vertreter der Masse hat diese gegenüber der Steuerbehörde zu vertreten, die Bücher des zur Konkursmasse gehörigen Unternehmens zu führen und die Steuererklärungen abzugeben. Diese Rechtshandlungen sind solche, die die Masse betreffen. Der Masseverwalter hat im Interesse der Konkursmasse Mängel der Buchführung des Gemeinschuldners zu beheben, beispielsweise eine zur Beschönigun... mehr lesen...