Norm: FBG §39KO §77a Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 desh... mehr lesen...