Entscheidungen zu § 77a Abs. 1 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2000/2/24 6Ob309/99f

Norm: FBG §39KO §77a Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes ergibt sich aus § 77a Abs 1 Z 6 KO (idF BGBl 1991/10), wonach das Konkursgericht - wenn die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen ist - die Eintragung der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens im Firmenbuch zu veranlassen hat. Eine dem § 1 Abs 2 ALöschG entsprechende Bestimmung wurde im § 39 FBG idF BGBl I 1999/74 desh... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.02.2000

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