Norm: AO §6b KO §77a AO § 6b gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
§ 77a KO und § 6b AO enthalten eine abschließende Regelung der nach der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung im Firmenbuch vorzunehmenden Eintragungen. Paragraph 77 a, KO und Paragraph 6 b, AO enthalten eine abschließende Regelung de... mehr lesen...