Norm: KO §73 Abs5KO §181KO §182
Rechtssatz:
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 73 Abs 5 KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen gemäß den §§ 181 ff KO und ist in diesen Fällen berichtigend dahin auszulegen, daß das jeweils übergeordnete Landesgericht unanfechtbar entscheidet. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 73, Absatz 5, KO gilt auch im Konkursverfahren und Schuldenregulierun... mehr lesen...