Norm: IO §78 KO §73 IO § 78 heute IO § 78 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020 IO § 78 gültig von 01.07.2010 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 78 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2010 ... mehr lesen...
Mit Mietvertrag vom 1. Dezember 1974 mieteten die Beklagten von den Klägerinnen die im Erdgeschoß des Hauses G, K-Straße Nr. 49 gelegenen Wohnung Nr. 3. Mit Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. April 1978 wurde über das Vermögen des Erstbeklagten das Konkursverfahren eröffnet. Mit ihren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen erklärten die Klägerinnen die vorzeitige Auflösung des vorgenannten Mietvertrages infolge Säumigkeit der B... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73
Rechtssatz:
Konkurseröffnungsvoraussetzung ist Gläubigermehrheit; diese ergibt sich aus § 73 Abs 1 KO. Zwei Gläubiger, die ihre Forderungen aktiv verfolgen, genügen (Antragsteller und ein weiterer andrängender Gläubiger). Konkurseröffnungsvoraussetzung ist Gläubigermehrheit; diese ergibt sich aus Paragraph 73, Absatz eins, KO. Zwei Gläubiger, die ihre Forderungen aktiv verfolgen, genügen (Antragsteller und ein w... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73KO §166
Rechtssatz:
Eine Mehrheit von Gläubigern ist nicht Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit, sondern nur (grundsätzlich) der Konkurseröffnung.
Entscheidungstexte 4 Ob 624/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75 Veröff: JBl 1977,209 (mit Anmerkung von Schumacher) 5 Ob 304/80 Entschei... mehr lesen...
Norm: KO aF §71KO §73
Rechtssatz:
Als andrängender Gläubiger ist auch der Gläubiger anzusehen, der den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat.
Entscheidungstexte 5 Ob 214/69 Entscheidungstext OGH 24.09.1969 5 Ob 214/69 Veröff: JBl 1970,382 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: ALöschG §1 AußStrG §9 J1 AußStrG §16 A1 AußStrG §16 BIII 2e EO §341 Abs1 A EO §341 Abs1 HKO §73 AußStrG § 9 heute AußStrG § 9 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 ... mehr lesen...
Norm: KO aF §71KO §73
Rechtssatz:
Ein Gläubiger, der sich passiv verhält und zur Einbringung seiner Forderung nichts unternimmt, ist, soweit er die Eintreibung nicht etwa nur aus dem Grund unterläßt, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, nicht als andrängender Gläubiger anzusehen. Die Frage nach dem Vorhandensein von mindestens zwei Gläubigern darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht bejaht oder verneint werden, ohne daß de... mehr lesen...
Norm: KO aF §68KO §73
Rechtssatz:
Klagen zweier vom antragstellenden Gläubiger verschiedener Gläubiger gegen den Gemeinschuldner erfüllen das Erfordernis einer Mehrheit "andrängender" Gläubiger.
Entscheidungstexte 3 Ob 553/54 Entscheidungstext OGH 21.08.1954 3 Ob 553/54 5 Ob 306/76 Entscheidungstext OGH 31.05.1977... mehr lesen...
Norm: KO §73 ZPO §514 C3 ZPO § 514 heute ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Rechtssatz: Die Mitteilung des Konkursgerichtes, dass der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §73
Rechtssatz: Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens im Sinne der §§ 1, 73 KO. Mangelt es an einem Konkursvermögen überhaupt, so kann auch gegen Erlag eines Kostenvorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden. Dem Gemeinschuldner im Erbwege angefallenes, noch nicht eingeantwortetes Vermögen ist noch nicht Bestandteil seines Vermögens ... mehr lesen...