Entscheidungen zu § 70 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74

Norm: AktG §84AO §1 Abs3KO §70 Abs3
Rechtssatz: Die Unterlassung der jedes einzelne Mitglied des Vorstandes treffenden Pflicht, auf eine entsprechende Beschlußfassung in dem Kollegialorgan hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit seiner Bemühung im Sinne der §§ 70 Abs 3 KO bzw 1 Abs 3 AO selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft zu stellen, kann im Schadensfall zur Ersatz... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.07.1975

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