Entscheidungen zu § 45 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1963/2/6 12Os305/62

Norm: AO §22 KO §45 AO § 22 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Hat ein Beauftragter des Käufers die Ware im Geschäft des Verkäufers übernommen, besteht kein Verfolgungsrecht im Sinne des § 22 AO bzw § 45 KO, welche Bestimmungen nur für das Versendungsgeschäft gelten. Der betrügerische Besteller kann d... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.02.1963

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