Norm: AO §22 KO §45 AO § 22 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Hat ein Beauftragter des Käufers die Ware im Geschäft des Verkäufers übernommen, besteht kein Verfolgungsrecht im Sinne des § 22 AO bzw § 45 KO, welche Bestimmungen nur für das Versendungsgeschäft gelten. Der betrügerische Besteller kann d... mehr lesen...