Norm: KO §38 Abs2KO §39
Rechtssatz:
Der Schuldner ist nicht "Begünstigter" der Abtretung einer Forderung, ihm kommt auch nicht die Stellung eines Rechtsnachfolgers im Sinne des § 38 Abs 2 KO zu. Es ist daher auch nicht Anfechtungsgegner. Ist daher die abgetretene Forderung noch nicht bezahlt, hat sich die Anfechtungsklage in Form einer Rechtsgestaltungsklage gegen den Zessionar zu richten. Der Schuldner ist nicht "Begünstigter" der A... mehr lesen...