Norm: KO §37 Abs3KO §37 Abs5
Rechtssatz:
Ein Gläubiger, der ein Arrestpfand nach § 804 dZPO erwirkt hat, ist ein anfechtungsberechtigter Absonderungsgläubiger iSd § 37 Abs 5 KO. Ein Gläubiger, der ein Arrestpfand nach Paragraph 804, dZPO erwirkt hat, ist ein anfechtungsberechtigter Absonderungsgläubiger iSd Paragraph 37, Absatz 5, KO.
Entscheidungstexte 3 Ob 124/09w ... mehr lesen...
Norm: KO §37 Abs5
Rechtssatz:
§ 37 Abs 5 KO trifft die Anordnung, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters Absonderungsgläubiger nicht berührt; sie können einzelanfechten. Paragraph 37, Absatz 5, KO trifft die Anordnung, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters Absonderungsgläubiger nicht berührt; sie können einzelanfechten.
Entscheidungstexte 6 Ob 70/07y ... mehr lesen...