Entscheidungen zu § 37 Abs. 5 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2009/8/26 3Ob124/09w

Norm: KO §37 Abs3KO §37 Abs5
Rechtssatz: Ein Gläubiger, der ein Arrestpfand nach § 804 dZPO erwirkt hat, ist ein anfechtungsberechtigter Absonderungsgläubiger iSd § 37 Abs 5 KO. Ein Gläubiger, der ein Arrestpfand nach Paragraph 804, dZPO erwirkt hat, ist ein anfechtungsberechtigter Absonderungsgläubiger iSd Paragraph 37, Absatz 5, KO. Entscheidungstexte 3 Ob 124/09w ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2009

RS OGH 2007/5/25 6Ob70/07y

Norm: KO §37 Abs5
Rechtssatz: § 37 Abs 5 KO trifft die Anordnung, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters Absonderungsgläubiger nicht berührt; sie können einzelanfechten. Paragraph 37, Absatz 5, KO trifft die Anordnung, dass das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters Absonderungsgläubiger nicht berührt; sie können einzelanfechten. Entscheidungstexte 6 Ob 70/07y ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2007

Entscheidungen 1-2 von 2

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