Norm: AnfO §6 KO §35KO §110 Abs2 AnfO § 6 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Der Masseverwalter kann im Prüfungsprozess gegen titulierte Forderungen Anfechtungstatbestände geltend machen.
Entscheidungstexte 8 Ob 48/00t Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: AnfO §6 KO §35 AnfO § 6 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
Rechtssatz:
Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er seine Anfechtung gegen den Anspruch, gegen den Erwerb des Exekutionstitels oder gegen die Exekutionshandlung richten will.
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Norm: KO §35
Rechtssatz:
Aufschiebung der Exekution auf Grund einer Anfechtungsklage, die die Unwirksamkeit eines die Grundlage eines Wechselzahlungsauftrages (Exekutionstitel) bildenden Wechsels anstrebt, ohne ausdrücklich auch die Unwirksamkeit des Exekutionstitels zu begehren.
Entscheidungstexte 3 Ob 105/56 Entscheidungstext OGH 14.03.1956 3 Ob 105/56 ... mehr lesen...