Norm: KO §28 Z3KO §32 Abs1
Rechtssatz: Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 KO muß der Kläger lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger beweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 583/79 Entscheidungstext OGH 02.05.197... mehr lesen...