Norm: KO §179
Rechtssatz: Sind nach § 179 Z 2 KO für einen Rechtsstreit vor dem Konkursgericht die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden, so gilt bei Einschränkung auf Nebengebühren die Bemessungsgrundlage gemäß § 12 Abs 4 lit c RATG. Entscheidungstexte 1 R 184/95 Entscheidungstext OLG Innsbruck 09.11.1995 1 R 184/95 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §11ASGG §39 Abs4JN §8KO §111KO §171KO §179ZPO §222ZPO §223ZPO §224ZPO §225
Rechtssatz: Im Prüfungsprozeß gemäß § 111 Abs 1 KO sind auch bei ansonsten in die Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit fallenden Rechtsstreitigkeiten gemäß § 179 Z 3 KO lediglich die für die Vertretung der Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmungen, im übrigen aber die Vorschriften der JN und der ZPO (etwa über die Gerichtsbe... mehr lesen...