Entscheidungen zu § 172 Abs. 3 KO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/19 95/19/0679

Der beschwerdeführende Verein beantragte mit Schriftsatz vom 19. November 1992 die Gewährung des Vorrechts nach Art. XI der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Dezember 1914, RGBl. 337, über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung (im folgenden: EinfV KO). Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. April 1993 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest: "Zur Person der Antragst... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 19.09.1997

RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/01 Konkursordnung23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Norm: ABGB §26;EVKOAOAnfO Art11 Abs1;KO §172 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Bei verfassungskonformer Interpretation des Art XI Abs 1 EVKOAOAnfO verbietet sich die Auslegung, daß die erfolgreiche Betätigung auf dem Gebiet des Gläubigerschutzes gerade in jenem Bereich zu erfolgen hätte,... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.09.1997

RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/01 Konkursordnung23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Norm: ABGB §1002;ABGB §26;EVKOAOAnfO Art11 Abs1;KO §172 Abs3;
Rechtssatz: Die Vertretung oder Beratung von Gläubigern bloß aufgrund eines Auftragsverhältnisses durch eine natürliche oder juristische Person, deren Mitglieder die Kunden nicht sind, verschafft dieser nicht die Eigenschaft eines Gläubigerschutzver... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.09.1997

RS Vwgh 1997/9/19 95/19/0679

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/01 Konkursordnung23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Norm: ABGB §26;B-VG Art7 Abs1;EVKOAOAnfO Art11 Abs1;KO §172 Abs3;KO §72 Abs2;KO §75 Abs3 Z4;KO §88 Abs1;
Rechtssatz: Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "Verbandes" läßt erkennen, daß es sich dabei um eine Organisation handeln muß, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl ode... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.09.1997

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