Norm: AO §63 Abs1KO §157 Abs3KO §157f Abs1 AO § 63 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Nur wenn der Schuldner dem Sachwalter der Gläubiger Ermächtigungen zur Verwaltung und Verwertung seines Vermögens erteilt hat, kommt diesem gemäß § 157 f Abs 1 KO (§ 63 Abs 1 AO) Parteistellung zu. Nur wenn der Schul... mehr lesen...