Norm: KO §141 Abs2KO §150 Abs2KO §153 Z1
Rechtssatz:
Ein Zwangsausgleich, nach welchem die Gläubiger der dritten Klasse zwanzig Prozent nur hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen erhalten sollen, verstößt gegen den im § 150 Abs 2 KO statuierten zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Konkursgläubiger, sodaß ihm gemäß den §§ 141 Abs 2, 153 Z 1 KO die Bestätigung zu versagen ist. Es darf kein Unterschied in der Richtung... mehr lesen...
Norm: KO §141 Abs2
Rechtssatz:
Die Bestimmung eines Zwangsausgleiches, daß der Ausgleich innerhalb eines Jahres vom Tage der Aufhebung des Konkurses an zu erfüllen sei, widerspricht nicht der Vorschrift des § 141 Abs 2 KO. Die Bestimmung eines Zwangsausgleiches, daß der Ausgleich innerhalb eines Jahres vom Tage der Aufhebung des Konkurses an zu erfüllen sei, widerspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 141, Absatz 2, KO.
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