Entscheidungen zu § 136 Abs. 3 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1999/12/22 8Ob125/99m, 8Ob76/03i, 8Ob7/05w, 1Ob113/07k, 8Ob127/12b, 8Ob84/18p

Norm: KO §110 Abs4KO §131 Abs1KO §131 Abs3KO §136 Abs3
Rechtssatz: 1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Mas... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.1999

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