Entscheidungen zu § 132 Abs. 4 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1990/7/26 8Ob21/90

Norm: KO §10 Abs3KO §132 Abs4
Rechtssatz: Bei Feststellung des mutmaßlichen Ausfalles sind die Zinsen dem Kapital anzurechnen; es ist dabei aber zu berücksichtigen, daß im (mutmaßlichen) Ausfallsbetrag, für den die konkursmäßige Befriedigung beansprucht wird, seit Konkursbeginn laufenden Zinsen nicht enthalten sein dürfen. Entscheidungstexte 8 Ob 21/90 Entscheidungstext OGH 26.07.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.07.1990

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