Norm:        KO §110 Abs4KO §131 Abs1KO §131 Abs3KO §136 Abs3                               
Rechtssatz:          1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Mas...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        KO §129KO §130KO §131 Abs3KO §136                               
Rechtssatz:          Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung nichttitulierter, bestrittener Forderungen ist nicht der Zeitpunkt einer endgültigen Feststellung des Verteilungsentwurfes, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung auf Verteilung.                     Entscheidungstexte                                  5  Ob   172/72       Entscheidungstext  OGH  10.10.1972  5  Ob   172/72    Veröff: SZ 45/106 = ...                    mehr lesen...