Norm: KO §130 Abs4KO §139KO §176
Rechtssatz:
Rekursrecht des übergangenen Massegläubigers gegen die Aufhebung des Konkurses, wenn die Genehmingung des Schlußverteilungsentwurfes (mangels Anschlages gemäß § 130 Abs 4 KO) nicht rechtskräftig wurde. Rekursrecht des übergangenen Massegläubigers gegen die Aufhebung des Konkurses, wenn die Genehmingung des Schlußverteilungsentwurfes (mangels Anschlages gemäß Paragraph 130, Absatz 4, KO) ni... mehr lesen...
Norm: KO §130 Abs4
Rechtssatz: Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs des Masseverwalters ist auch dann durch Anschlag an der Gerichtstafel bekanntzumachen, wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Entscheidungstexte 5 Ob 356/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 356/87 ... mehr lesen...