Norm:        KO §119 Abs3 B                               
Rechtssatz:          Gemäß §119 Abs3 KO ist -mangels abweichender Regelung (etwa § 47 Abs3 KO)- die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen, das daher in der Regel eine Meistbotsverteilung durchzuführen hat (Riel in Konecny/Schubert, KO, §119 Rz21).                     Entscheidungstexte                                  3  Ob   79/02t       Entscheidungstext  OGH  18.12.2002  3 ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        EO §65 AKO §119 Abs3 B                               
Rechtssatz:          Für Rekurse gegen die nach dem Einlagen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung beim Exekutionsgericht ergehenden Beschlüsse des Exekutionsgerichtes gilt die achttägige Rekursfrist.                     Entscheidungstexte                                  2 Ob 781/54       Entscheidungstext  OGH  20.10.1954  2 Ob 781/54    Veröff: SZ 27/263                                                European Case ...                    mehr lesen...