Norm: KO §1KO §113a Abs2KO §181KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch Paragraph eins, KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konku... mehr lesen...