Norm: AO §11 Abs2KO §11 Abs2 AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Widmung einer Sache für das Unternehmen kann nur durch übereinstimmenden Willensentschluß des Berechtigten und des Schuldners entstehen.
Entscheidungstexte 3 Ob 109/89 ... mehr lesen...