Entscheidungen zu § 105 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

5 Dokumente

Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: KO §104 Abs6KO §105KO §107
Rechtssatz: Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nac... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: ZPO §212 Abs5KO §104 Abs6KO §105 ZPO § 212 heute ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
Rechtssatz: ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

RS OGH 2001/6/11 8Ob271/00m

Norm: EO §213 IICKO §105KO §109KO §120 Abs2 EO § 213 heute EO § 213 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 213 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 213 gültig von 01.08.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.06.2001

RS OGH 1964/10/22 5Ob140/64

Norm: KO §105
Rechtssatz: Enthält die Erklärung des Masseverwalters oder eines Konkursgläubigers nicht die nach § 105 KO erforderliche Bestimmtheit und ist die Prüfungsverhandlung, bei der noch Änderungen der angemeldeten Forderungen gemäß § 106 Abs 2 KO vorgenommen werden können, beendet, ist ein weiteres Prüfungsverfahren nicht mehr vorgesehen. Es hat dann, falls ein Anerkenntnis nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist, das P... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.10.1964

TE OGH 1950/5/10 2Ob535/49

Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H. für eine Reihe von Gläubigern als nichtig zurückzuweisen. Dr. Z. H. sei für die in Frage kommenden Gläubiger bloß zum Zustellungsbevollmächtigten nach § 104 Abs. 3 KO. bestellt worden und deshalb zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen. Der Mangel an Vertretungsbefugnis mache seine Forderungsanmeldungen nichtig. Der Masseverwalter hat den Antrag gestellt, die Forderungsanmeldungen des Dr. Z. H.... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.05.1950

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