Entscheidungen zu § 104 Abs. 6 KO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: KO §104 Abs6KO §105KO §107
Rechtssatz: Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nac... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

Norm: ZPO §212 Abs5KO §104 Abs6KO §105 ZPO § 212 heute ZPO § 212 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022 ZPO § 212 gültig von 02.04.1920 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 116/1920
Rechtssatz: ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.11.2002

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