Norm: EO §300a Abs2KO §102 Abs1KO §103KO §104KO §109 Abs1KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: 1. § 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs d... mehr lesen...