Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie sind seit 19.06.2007 im Vorstand der M. Austria AG (kurz „M." genannt), mit dem Sitz in Wien, die gemäß dem Kapitalmarktgesetz (KMG) in Österreich als Vermittler und inländischer Anbotsteller für die prospektpflichtige Veranlagung in Beteiligungen an der C.-KG mit dem Sitz in Hamburg auftrat. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach au... mehr lesen...