Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: 1. ?Die C. hat auf ihrer Homepage www.c..at bzw. www.c.vermoegensverwaltung.at/ veranlagung/ im Zeitraum 17.03.2009 bis 23.11.2009 in mehreren Werbeanzeigen für das Wertpapier T. FX Trend Finder (ein Zertifikat, das von der A. begeben wird; im folgenden als Wertpapier oder Zertifikat bezeichnet) geworben. Auf der Homepage der C. wurde im genannten Zeitraum direkt mit Link unter der Überschrift ?Die ... mehr lesen...
Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: 1. ?Die C. hat auf ihrer Homepage www.c..at bzw. www.c.vermoegensverwaltung.at/veranlagung/ im Zeitraum 17.03.2009 bis 23.11.2009 in mehreren Werbeanzeigen für das Wertpapier T. FX Trend Finder (ein Zertifikat, das von der A. begeben wird; im folgenden als Wertpapier oder Zertifikat bezeichnet) geworben. Auf der Homepage der C. wurde im genannten Zeitraum direkt mit Link unter der Überschrift ?Die E... mehr lesen...