Entscheidungsgründe: Am 13. 10. 2000 ereignete sich in der Nähe des Flugplatzes Trieben bei einem Schleppflug eines Segelflugzeugs ein Unfall, bei dem der Kläger als Pilot und Uwe P***** als Passagier des Segelflugzeugs verletzt wurden und dieses beschädigt wurde. Der Erstbeklagte, ein Mitglied des zweitbeklagten Sportfliegerclubs, war Pilot, der Zweitbeklagte war Eigentümer und Halter, die Drittbeklagte war Haftpflichtversicherer des schleppenden Motorflugzeugs. Der Kläger begehrt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295KHVG §2KHVG §4 Abs1 Z1
Rechtssatz: Handeln auf eigene Gefahr kann die Rechtswidrigkeit ausschließen. Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist aber nur gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenem obliegen, der die Gefahr kannte oder erkennen konnte, und dem daher eine Selbstsicherung zugemutet werden konnte. Unechtes Handeln auf eigene Gefahr liegt dagegen dann vor, wenn den Gefährder Schutzpflichten gegenüb... mehr lesen...
Begründung: Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt betreibt die Klägerin mit ihrem Gatten gemeinsam eine Landwirtschaft. Am 8. August 1959 waren sie mit der Einbringung der Haferernte beschäftigt. Dabei ist ein zu breit beladener Erntewagen, der mit zwei Pferden bespannt war, im Scheunentor steckengeblieben. Da der Wagen mit der Kraft der Pferde allein nicht freigemacht werden konnte, haben die Klägerin und ihr Gatte den Beklagten, der mit seinem Traktor vorbeigefahren ist, ersu... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIVABGB §1295ABGB §1444 DeKHVG §2KHVG §4 Abs1 Z1KraftfVerkG §8
Rechtssatz: 1) "Stillschweigender Haftungsverzicht" und "Handeln auf eigene Gefahr" sind nur anzuwenden, wenn der (später) Verletzte erkannt hat, daß er sich in eine besondere Gefahrenlage begibt. 2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit umfaßt der Haftungsverzicht nur dann, wenn sich diese aus den gefahrenerhöhenden, dem Fahrgast bekannten Umständen (zB Übermüdung ... mehr lesen...