Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs, dessen Lenker am 24. 11. 2004 einen Unfall allein verschuldete, bei dem der bei der Beklagten haftpflichtversicherte, im Eigentum der ÖBB Postbus GmbH gestandene Bus beschädigt wurde. Die Klägerin bezahlte an die ÖBB Postbus GmbH den Klagsbetrag an Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Der Bus wurde im Jahr 1994 für das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia2KHVG §21KFG §59 Abs2 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Es besteht keine Schutzpflicht des Versicherers zugunsten der anderen Versicherer, bei der Vertragsgestaltung seinen Vertragspartner dahingehen... mehr lesen...
Begründung: Am 17. 7. 1999 ereignete sich in Eugendorf ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker und Halter eines im Rahmen seines Einzelunternehmens verwendeten Klein-LKW (Kastenwagens) sowie die dabei ums Leben gekommene Theresia O***** als Lenkerin eines vom Erstbeklagten, ihrem Ehemann, gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Die Verschuldensteilung von 7 : 3 zugunsten des Klägers ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 F KFG 1967 §59 Abs1KHVG §21 ABGB § 1323 heute ABGB § 1323 gültig ab 01.01.1812 KFG 1967 § 59 heute KFG 1967 § 59 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 ... mehr lesen...