Norm: nö GVG §2 Abs1nö GVG §18 Abs1
Rechtssatz: Die Einräumung des Fruchtgenußrechts des Übergebers im Rahmen eines Übergabsvertrages über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Liegenschaften bedarf gemäß § 2 Abs 1 nöGVG der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht hat aber lediglich zu prüfen, ob eine der in § 18 Abs 1 nöGVG genannten Bescheidausfertigungen vorliegt oder ob die Vertragsurkunde mit der Zustimmungserklär... mehr lesen...