Norm: InvFG §3
Rechtssatz: Der von einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 3 Abs 3 InvFG zum „Fondsmanager" bestellte Dritte haftet den Anteilinhabern nicht (unmittelbar) für fehlerhaftes Fondsmanagement. Der von einer Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, InvFG zum „Fondsmanager" bestellte Dritte haftet den Anteilinhabern nicht (unmittelbar) für fehlerhaftes Fondsmanagement. Entscheidungstexte ... mehr lesen...