Norm: HVertrG 1993 §8 Abs2
Rechtssatz: Erforderlich für die Erlangung eines Provisionsanspruches ist, daß die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Geschäftsabschluß zwischen Unternehmer und Dritten verdienstlich war ("Verdienstlichkeitstheorie"). Das bedeutet, daß die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet sein muß, für den Unternehmer potentielle Geschäftspartner zu finden und diese zu einem für den Unternehmer möglichst günstigen Vertragsabschl... mehr lesen...