Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 14. Juli 1994 wurde zu Recht erkannt (Anm.: die Tatvorwürfe entsprachen denjenigen des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemäß § 68 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 HDG vom 17. Juni 1994): "(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, daß er 1. seine Dienstpflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Ko... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §71 Abs2;HDG 1985 §74 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Grundsätzlich darf keine Strafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Oberleutnant (Berufsoffizier im Präsenzstand des Bundesheeres) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im fraglichen Zeitpunkt (18. Jänner 1993) war er als Ausbildungsoffizier im Rang eines Leutnants für den Einrückungsturnus 1/93 bei der dritten Ausbildungskompanie des Landewehrstammregiments 14 in der Benedekkaserne Bruckneudorf tätig und in dieser Funktion für den dritten und vierten Ausbildungszug verantwortlich. Kompaniekommandant... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §29;HDG 1985 §71 Abs3;HDG 1985 §74 Abs2 Z5;
Rechtssatz: Wurden die gemäß § 29 HDG 1985 eingeräumten Selbstverteidigungsrechte vom Besch ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen, so durfte die Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 71 Abs 3 HDG in Abwesenheit des Besch verhandeln. Die belBeh handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie keinen Fall des § 74 Abs 2 Z 5 ... mehr lesen...