Entscheidungen zu § 71 Abs. 2 HDG 2014

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/20 94/09/0337

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 14. Juli 1994 wurde zu Recht erkannt (Anm.: die Tatvorwürfe entsprachen denjenigen des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemäß § 68 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1 HDG vom 17. Juni 1994): "(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, daß er 1. seine Dienstpflichten, insbesondere die ordnungsgemäße Ko... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 20.05.1998

RS Vwgh 1998/5/20 94/09/0337

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §71 Abs2;HDG 1985 §74 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Grundsätzlich darf keine Strafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1994090337.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.05.1998

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