Entscheidungen zu § 39 HDG 2014

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/8 2007/09/0314

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer steht als Berufsunteroffizier (UO) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde seit 1. Dezember 1976 in H zur Dienstleistung herangezogen und versah seinen Dienst als Luftfahrzeugmechaniker-UO & Wart I. Klasse & Bordtechniker bei der 1. Staffel Fliegerregiment 3. Er wurde am 4. Jänner 2007 auf Grund einer Anweisung des Str... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.08.2008

RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 impl;HDG 2002 §39;
Rechtssatz: Jene Behörde, welche über die Dienstenthebung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtver... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.08.2008

RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;BDG 1979 §112 impl;HDG 2002 §39;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die (im vorliegenden E näher dargestellte) Funktion der Dienstenthebung können an die in der
Begründung: eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, ke... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.08.2008

RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 impl;HDG 2002 §39;
Rechtssatz: Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu w... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.08.2008

RS Vwgh 2008/8/8 2007/09/0314

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §112 impl;BDG 1979 §118 Abs1 impl;HDG 2002 §39;HDG 2002 §61 Abs3;
Rechtssatz: Eine Dienstenthebung ist insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 61 Abs. 3 HDG vorliegen (Hinweis E vom 24. April 20... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.08.2008

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