Norm: GrStG §29 Abs3MG §2 Abs1 litc B3
Rechtssatz:
Solange der Hauseigentümer zur Entrichtung der ihm vorgeschriebenen höheren Grundsteuer verpflichtet ist, kann er den auf die Mieter entfallenden Anteil von ihnen fordern.
Entscheidungstexte 1 Ob 60/68 Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 60/68 Veröff: MietSlg 20252 ... mehr lesen...