Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 stellte G den Antrag, bezüglich einer näher genannten Liegenschaft in Klagenfurt eine Wertfortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen, weil deren Boden mit Chrom belastet sei. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 2. Juli 2001 diesen Antrag mit der Begründung: ab, der Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes der Liegenschaft iSd § 53 Abs. 10 BewG sei nicht gelungen. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 2. Juli 2001 diesen Antrag mit der Begrü... mehr lesen...