Entscheidungsgründe: I.1. Im strittigen Zeitraum (1984 bis 1986) bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtselbständiger Arbeit setzten sich aus den laufenden Bezügen einerseits und - für Lehr- und Prüfungstätigkeit - aus Kollegiengeldern und Prüfungsgebühren andererseits zusammen. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurde im genannten Zeitraum vom Ar... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt StGG Art5 EStG 1972 §41 EStG 1972 §67 EStG 1972 §82 BAO §240 BAO §303 VwGG §63 B-VG Art. 7 heute B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 7... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Gemeinde Innsbruck. Seit April 1985 befindet er sich im Ruhestand. römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Gemeinde Innsbruck. Seit April 1985 befindet er sich im Ruhestand. 2.1. Am 17. Jänner 1995 ist dem Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 11. Jänner 1995 zugegangen, in dem es heißt: "Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Feber 1991, Steuer N... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Kläger ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter der Gemeinde Innsbruck (der Beklagten). Mit der vorliegenden Klage gemäß Art137 B-VG macht er die Auszahlung eines Teiles seines Ruhebezuges, den die Beklagte seit Februar 1995 einbehält, geltend. Im einzelnen wird darin ausgeführt: römisch eins. 1. Der Kläger ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter der Gemeinde Innsbruck (der Beklagten). Mit der vorliegenden Klage gemäß Art137 B-VG macht er die Aus... mehr lesen...
Index: L2 DienstrechtL2400 Gemeindebedienstete
Norm: B-VG Art137 / Liquidierungsklage B-VG Art137 / ZinsenInnsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §45 EStG 1972 §82 ABGB §1358 B-VG Art. 137 heute B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 137 gültig ... mehr lesen...