Entscheidungen zu § 77 Abs. 3 EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 92/13/0276

Dem Beschwerdeführer, einem Vertragslehrer des Bundes, wurde im Juni 1990 von seinem Dienstgeber unter dem Titel einer Belohnung eine Zahlung von brutto 3.972,10 S gewährt, wobei von diesem sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 Steuer im Ausmaß von 6% einbehalten wurde. Im September 1990 wurde dieser Betrag vom Beschwerdeführer, weil er ihm gesetzlich nicht zustehe, zurückgefordert. Tatsächlich wurde der Betrag in den Monaten Oktober bis Dezember 1990 zurückgezahlt, wobei der Ar... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.05.1995

RS Vwgh 1995/5/30 92/13/0276

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §77 Abs3;
Rechtssatz: § 77 Abs 3 EStG 1988 regelt ausschließlich die Aufrollung laufender Bezüge (bei schwankenden Lohnsteuerbemessungsgrundlagen) (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 77, Textziffer 05). § 77 Abs 3 EStG 1988 kann schon deshalb nicht auf andere Bezüge angewendet werden, weil sein Zweck darin besteht, bei unterschiedl... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.05.1995

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