Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) übt nach ihren Angaben folgende Tätigkeiten aus: Handel mit Waren aller Art (insbesondere festen und flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen und Schmiermittel), Durchführung von Transporten mittels eigener Kraftfahrzeuge, Schad- und Abfallstoffsammlung, - verbringung und - beseitigung sowie Wiedergewinnung verwertbarer Rohstoffe aus diesen Produkten, Reinigung öffentlicher Straßen und Plätze sowie die Beseitigung von Schnee,... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68;
Rechtssatz: Entfernungszulagen sind nicht als Zulage nach § 68 EStG 1972 zu besteuern. Gefahren, die unmittelbar durch Handlungen von Personen drohen, wie zB Gefahren im Straßenverkehr, werden durch diese Bestimmung nicht erfaßt (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnig, Einkommensteuerhandbuch, § 68, Tz 23). European Cas... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 12. Oktober 1989 beantragte die Beschwerdeführerin beim Wiener Magistrat die Gewährung einer Wohnbeihilfe für ihre Wohnung in Wien im Gesamtausmaß von 108 m2. Dem Antrag ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in dieser Wohnung lebt. Der für die Wohnbeihilfe anrechenbare Wohnungsaufwand wurde mit S 2.534,52 angegeben. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, daß sie laut einem Vergleich pro Kind S 1.500,-- an Alimenten bezieh... mehr lesen...
Index: L83009 Wohnbauförderung WienL83049 Wohnhaussanierung Wien32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §68;Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 litb;Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z15;Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §26 Abs5;Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs1 Z2;Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27 Abs3; ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin erzielt als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Mai 1988 erhielt sie vom Stadtschulrat für Wien eine Nachzahlung für die Zeit vom Jänner 1985 bis Juni 1988 in Höhe von insgesamt S 112.730,80, von der Lohnsteuer im Ausmaß von insgesamt S 39.122,40 einbehalten wurde. Die Lohnsteuer war aufgegliedert in Lohnsteuer "LFD" S 2.913,80 und Lohnsteuer "FIX" S 36.208,60. Mit der Begründung: , die Besteuerung entspreche nicht § 67 Abs. 8 EStG, beantragte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;EStG 1972 §67;EStG 1972 §68; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 46;
Rechtssatz: Dem durchschnittlichen AbgPfl ist die genaue Kenntnis darüber, wie und in welcher Höhe die einzelnen Lohnbestandteile - insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen und durchaus nicht einfachen Sonderr... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr provisorischer Beamter im steiermärkischen Landesdienst. Er beantragte für dieses Jahr die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für erhöhte Werbungskosten. Diese erblickte er in der Erbringung der von seinem Dienstgeber erwarteten, jedoch nicht vergüteten 273,8 Überstunden im Wert von S 42.264,93. Bei den erwähnten Überstunden handle es sich um jene, um die die mit der Mehrleistungszulage vergüteten sechs Überstunden pro... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §68; Beachte Siehe jedoch:
86/13/0180 E 20. Mai 1987 VwSlg 6222 F/1980 RS 1;
Besprechung in:
AnwBl 1987/7, S 359;
ÖStZB 1990, 352;
Rechtssatz: Überstundenleistungen, die vom Arbeitgeber nicht vergütet werden, sind keine Werbungskosten (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0180). European Case Law Identifi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §16 Abs1 Z8;EStG 1972 §2 Abs1;EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §2 Abs3;EStG 1972 §68; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 352;
Rechtssatz: AusfzF der Nichtanerkennung unbezahlter Überstunden als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 EStG 1972 an Hand des Einkommensbegriffes, der Gewinnermittlungsvorschriften, der Überschußrechnung, des § 16 Abs 1 Z 8... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1972 §2 Abs2;EStG 1972 §41 Abs4;EStG 1972 §67;EStG 1972 §68;EStG 1972 §69;StudFG 1983 §4 Abs1;
Rechtssatz: Die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 67 Abs 1 oder § 68 Abs 1 EStG sowie die Versteuerung von Bezügen mit den festen Sätzen des § 67 oder § 68 EStG oder mit den Pauschsätzen des § 69 EStG ändern nichts daran, daß es sich auch bei ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 89;
Rechtssatz: Der für die Steuerbegünstigung von Erschwerniszulagen maßgebende Vergleich mit den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen ist im Rahmen der jeweiligen Berufssparte zu ziehen. Der Vergleichsrahmen darf allerdings nicht zu eng gezogen werden. So wäre es beispielsweise unzulässig, Anst... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §68;
Rechtssatz: Arbeiten, die ihrer Art nach grundsätzlich weder die Gewährung einer Schmutzzulage noch einer Erschwerniszulage iSd § 68 EStG 1972 rechtfertigen, rechtfertigen solche steuerbegünstigte Zulagen auch dann nicht, wenn sie vorübergehend, infolge äußerer, durch die betreffende Arbeit selbst in keiner Weise bedingte Einflüsse unter unangenehm... mehr lesen...