Norm: EStG §67 Abs8 lita
Rechtssatz: Der Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG ist auf Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen in einem Ausgleichsverfahren anzuwenden, auch wenn sie Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen. Entscheidungstexte 8 ObS 120/97y Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObS 120/97y ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 3.April 1989 bis 30.November 1990 bei der I*****gesellschaft mbH, ***** als Angestellte beschäftigt. Diese Gesellschaft mbH war seit Oktober 1990 zahlungsunfähig. Mit Beschluß vom 29.Jänner 1991 wies das Landesgericht Salzburg den Antrag auf Eröffung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens ab. Die letzte Gehaltszahlung erhielt die Klägerin für September 1990. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der I***** GesmbH (AS 19) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bis 28. Februar 1990 bei der R***** B***** AG beschäftigt. Ende 1989 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der V***** C***** Gesellschaft mbH, Dr. E***** P*****, über die
Begründung: eines Arbeitsverhältnisses zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger. Im Zuge dieser Gespräche wurde dem Kläger die Beschäftigung bei der V***** C***** GesmbH durch attraktive Entgeltangebote, vor allem aber dadurch schmackhaft gemacht,... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §67 Abs8
Rechtssatz: Durch die Ausnahmsregelung des § 67 Abs 8 EStG wird verhindert, daß die Nachzahlungen nach dem Zuflußprinzip versteuert werden und damit zu einer Erhöhung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage und einer entsprechenden Verstärkung der Progression für das laufende Kalenderjahr führen. Entscheidungstexte 9 ObS 20/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §67 Abs8
Rechtssatz: Es ist nicht Zweck dieser Regelung, den Arbeitnehmer nicht nur vor einer unverhältnismäßigen Besteuerung von Nachzahlungen zu schützen, sondern ihm noch weitere - bis zur vollen Steuerfreiheit auch erheblicher Nachzahlungen führende - Begünstigungen zu gewähren, und ihn damit ohne sachlichen Grund gegenüber den Arbeitnehmern, deren Lohn rechtzeitig gezahlt wurde, besserzustellen. Entschei... mehr lesen...
Norm: EStG 1972 §67 Abs8IESG §3 Abs4
Rechtssatz: Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes ist nicht der im maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum ausgezahlte, sondern der in diesem Zeitraum gebührende Arbeitslohn (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObS 20/91 Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObS 20/91 Veröff: WBl 1992,125 ... mehr lesen...
Norm: EStG 1988 §67 Abs8
Rechtssatz: Nach den EB zur RV (622 BlgNR 17.GP, 90) soll die Ermittlung des Belastungsprozentsatzes einheitlich mit dem Steuersatz erfolgen, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht. Durch den letzten Satz des Abs 8 soll sichergestellt werden, daß die Besteuerung der Nachzahlungen im Konkursverfahren immer mit dem Belastungsprozentsatz zu erfolgen hat, gleichgültig, ob es sich um Lohn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war a) vom 15.8.1969 bis 30.4.1970 bei der Kommanditgesellschaft Verlag F***** H*****, K***** (21 HRA 541 des Amtsgerichtes K*****), und b) vom 1.5.1970 bis 31.12.1976 in der Zweigniederlassung dieses Verlages in Wien als Angestellter beschäftigt. c) Vom 9.12.1970 bis 9.11.1984 war der Kläger Geschäftsführer der "Verlag F***** H***** Gesellschaft mbH" (HRB 9.241 des Handelsgerichtes Wien), die 1965 als Tochtergesellschaft der Firma Verlag F*****... mehr lesen...